Integrationshilfe
Für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf die unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, kann eine Schulbegleitung/ Integrationshilfe beantragt werden.
Die Beantragung einer Schulbegleitung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage § 54 SGB XII und §35a SGB VIII und richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf
im sozial-emotionalen Bereich
mit besonderen Sprach- und Kommunikationsbedürfnissen
mit erhöhtem Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
im Bereich der Selbst- und Fremdgefährdung
Integrationsheferinnen und –helfer ermöglichen den Schulbesuch bzw. die Erfüllung der Schulpflicht einzelner Schülerinnen und Schüler, sie begleiten und unterstützen die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht und am allgemeinen Schuleben. Durch ihre Arbeit tragen sie in hohem Maße zur schulischen Integration und individuellen Förderung der/des von ihnen betreuten Schülerin/ Schülers bei.
Antragsverfahren werden von den Sorgeberechtigten, den Schüler/innen meist in Absprache mit und Unterstützung durch die Schule in die Wege geleitet.
Die Anträge werden an die örtlichen Sozialhilfeträger gestellt, eine Weiterleitung (z.B. an das Jugendamt) kann bei veränderter Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Dem Antrag liegt ein pädagogischer Entwicklungsbericht der Schule bei, der sowohl den Unterstützungsbedarf als auch die erforderliche Qualifikation der/ des Integrationshelferin/s skizziert. Der Bewilligungsentscheid ist, falls nicht die Notwendigkeit weiterer Gutachten angemeldet wird, innerhalb von drei Wochen zu erwarten.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Integrationshilfe beachten die Weisungsbefugnis des Klassenteams und der Schulleitung (Hausrecht) und arbeiten nach deren Anleitung. Dienstvorgesetzter bleibt der Träger.