5.1.3. Schulpflegschaft

Beschreibung/ Intention

In den Pflegschaften wirken Eltern und Schülerinnen und Schüler in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern an der Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule mit und vertreten ihre Interessen.

Zu Beginn eines Schuljahrs wählen die Eltern der einzelnen Klassen (die Klassenpflegschaft) einen Vorsitz und deren Vertretung ihre Klasse.

(Schulgesetz NRW §73)

Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaft und deren Vertreter bilden die Schulpflegschaft. Diese vertritt die Interessen aller Eltern an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule, berät über wichtige Fragen und hat das Recht, Anträge bei der Schulkonferenz einzubringen.

(Schulgesetz NRW §72)

Die Schulpflegschaft wählt in ihrer ersten Sitzung eines jeden Schuljahrs einen Schulpflegschaftsvorsitz und eine entsprechende Vertretung.

Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme teil.

Die Schulpflegschaft lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

Bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien sind alle Beteiligten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

(Schulgesetz NRW §62)

Der Themenbereich Schulpflegschaft hängt auch mit folgenden weiteren Themen zusammen:

  • Klassenpflegschaft
  • Schulkonferenz
  • Individuelle Förderung
  • Schulfeste
  • Untereicht und Förderung – besondere Konzepte und Angebote
  • Kooperation und Öffnung von Schule

Der Themenbereich Schulpflegschaft beinhaltet keine Unterpunkte.

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